Aktivrente: Steuerfrei heißt nicht ohne Steuerfolgen - Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden?
Aktivrente: Steuerfrei heißt nicht ohne Steuerfolgen - Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden?
„Steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat“ – diese Schlagzeile sorgt bei vielen Rentnern für leuchtende Augen. Die Aktivrente ist ein starkes politisches Signal und bietet einen großen steuerlichen Anreiz, im Ruhestand weiterzuarbeiten. Aber es gibt noch weitere steuerliche Aspekte der Aktivrente. Wer mit dem Gedanken spielt, in der Rente weiterzuarbeiten, kommt um diese Fragen nicht herum.
Steuererklärung wird nicht zur Pflicht
Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn wird sofort monatlich besteuert. „Eine Steuererklärung ist aber grundsätzlich sinnvoll, denn die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können mit der Steuererklärung abgesetzt werden“, verdeutlicht die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zur Pflicht wird die Abgabe der Steuererklärung, wenn Rentenzahlungen oder weitere Einkünfte versteuert werden müssen.
Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hängt einerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob der Grundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird. Mit Abgabe der Steuererklärung werden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet und der individuelle Steuersatz festgelegt. Bei Überschreitung der Freibeträge muss im Folgejahr mit einer Nachzahlung an das Finanzamt gerechnet werden. Tipp: Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen circa ein Viertel der Rente für die Steuer zurückgelegt werden, damit es später zu keinem Zahlungsengpass kommt.
Keine Erhöhung des Steuersatzes?
Der steuerfreie Sockelbetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro wirkt sich nicht auf die Steuerprogression aus. Einnahmen bis zu dieser Grenze treiben den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte somit nicht in die Höhe. Die ausbleibende indirekte Besteuerung bis zur Entgeltgrenze ist ein riesiger Vorteil des Aktivrentenkonstrukts. Stark darüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führen jedoch mitunter zu einer erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greift die Steuerprogression sehr wohl.
Werbungskostenabzug bei der Aktivrente
Müssen auf die Einkünfte im Rentenalter ohnehin Steuern gezahlt werden, wird die Steuererklärung mit der Aktivrente im Detail etwas komplizierter. Bleiben die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei, so können die mit dem Job zusammenhängenden Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bildet der Arbeitnehmerpauschbetrag, der in der vollen Höhe von 1.230 Euro gewährt wird. Darüber hinaus gehenden Ausgaben für Fahrtkosten oder Arbeitsmittel beispielsweise werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verdienst aus der Aktivrente liegt über dem Steuerfreibetrag. Dann können die über der Pauschale liegenden Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden. Das Verhältnis der lohnsteuerfreien zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Aktivrente ist fürs Absetzen maßgebend. Bei 4.000 Euro Bruttolohn dürfen beispielsweise 50 Prozent der weiteren Werbungskosten abgezogen werden. Derselbe Prozentsatz gilt für die Sonderausgaben, die in Zusammenhang mit dem Arbeitslohn stehen. Diese Zweiteilung stellt einen kleinen Mehraufwand bei der Steuererklärung dar.
(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)