Sofortmeldung im Minijob: Wer vor Arbeitsbeginn melden muss

Sofortmeldung im Minijob: Wer vor Arbeitsbeginn melden muss

Auch im Minijob ist in einigen Branchen eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich. Für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Meldung relevant? Was hat sich im Jahr 2026 geändert? Und wie funktioniert das Meldeverfahren? Diese und weitere Fragen rund um die Sofortmeldung, werden in diesem Beitrag beantwortet.

Anmeldung des Minijobs und zusätzliche Sofortmeldung

Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. Weitere Infos zur Anmeldung von gewerblichen Minijobs gibt es hier.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht eine zusätzliche Pflicht: die Sofortmeldung.

Die Sofortmeldung ergänzt die reguläre Anmeldung des Minijobs. Diese müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.

 

Für welche Wirtschaftsbereiche gilt die Sofortmeldepflicht?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgender Bereiche sind sofortmeldepflichtig:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste
  • Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Friseur- und Kosmetikgewerbe

In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen.

 

Was hat sich 2026 bei der Sofortmeldung geändert?

Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen.

Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen:

  • das Friseur- und Kosmetikgewerbe
  • sowie plattformbasierte Lieferdienste.

 

Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme – Wie geht das?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der oben genannten Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung – spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln.

Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben:

  • Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20
  • Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10

Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben.

Beispiel:

Ein Minijobber beginnt am 1. April 2026 um 7 Uhr seine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen. Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung bis spätestens 1. April 2026, 7 Uhr übermitteln.

Die Sofortmeldung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal abgeben. Sie wird direkt an die DSRV gesendet und dort gespeichert. Im Fall einer Kontrolle durch den Zoll oder den Betriebsprüfdienst können die Daten jederzeit abgerufen werden.

Falls die Beschäftigung nicht aufgenommen wird, muss die Sofortmeldung storniert werden.

 

Welche Daten muss die Sofortmeldung enthalten?

Die Sofortmeldung muss die folgenden Informationen umfassen:

  • Vor- und Nachname der Minijobberin oder des Minijobbers
  • Versicherungsnummer der Beschäftigten oder des Beschäftigten
  • Betriebsnummer der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Ist die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei Abgabe der Sofortmeldung noch nicht bekannt, müssen alternativ Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern die Versicherungsnummer dann später mit.

 

Was passiert, wenn die Sofortmeldung fehlt?

Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen zentral. Bei Prüfungen kann festgestellt werden, ob die Beschäftigung sofort gemeldet wurde. Wird die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder.

Sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern unsicher, ob die Sofortmeldepflicht für sie gilt, prüft und entscheidet die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle.

 

Fazit

Wer Minijobberinnen und Minijobber in sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen beschäftigt, muss neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Diese ist vor Arbeitsbeginn erforderlich.

(Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)