Digitale Kassen und das Ende der Papierbons

Digitale Kassen und das Ende der Papierbons

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Verbreitung elektronischer Kassen und zum Ende des Papierbons beschlossen, mit dem der Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter umgesetzt wird. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Bürokratie abzubauen und Steuerkriminalität entschieden entgegenzutreten.

In Deutschland sind moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet. Es gibt jedoch noch über hunderttausend so genannte offene Ladenkassen. Deren Kassen-Umsätze sind missbrauchsanfällig, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gibt. Deshalb sollen sie für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Die Kassenpflicht schränkt Missbrauchsmöglichkeiten ein und erhöht die Möglichkeiten, Steuerhinterziehung aufzudecken. Diejenigen, die bei Bargeschäften betrügen, schaden der großen Mehrheit der Einzelhändler und anderen Unternehmen, die korrekt ihre Steuern zahlen.

Die Ausstellung eines Papierbons auch für kleine Umsätze ist eine Belastung für Unternehmen und für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der Gesetzentwurf des BMF gleichzeitig vor, dass die Ausgabe von Papierbons ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege abgelöst werden soll.

 

Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität sieht darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vor, die jetzt umgesetzt werden. Mehr zum Aktionsplan gibt es hier. Außerdem arbeitet das BMF intensiv an Steuervereinfachungen, um für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.

 

Einführung der Registrierkassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung konsequent zu stärken. Ein wirksamer Steuervollzug ist für die Sicherung der Einnahmen sowie die Handlungsfähigkeit des Staates unerlässlich und gewährleistet zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen den redlichen Unternehmen.

Mit dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen (Zweites Kassengesetz) geht das BMF jetzt den nächsten Schritt.

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass sogenannte offene Ladenkassen – ohne elektronische Aufzeichnungssysteme – weiterhin verbreitet eingesetzt werden. Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz von diesen Kassen eine einfache und schwer nachzuweisende Möglichkeit, Umsätze nicht in voller Höhe zu erklären. Es besteht daher ein gesteigertes Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen und damit in der Folge von Steuerhinterziehung.

Das Risiko der damit eventuell einhergehenden Steuerhinterziehung soll durch die Schaffung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro verringert werden.

Bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.

Ausgenommen von der Kassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, dass durch eine Rechtsverordnung das BMF weitere Befreiungen vorsehen kann. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte in Betracht.

 

Weniger Bürokratie für Unternehmen: Abschaffung von Papierbons

Die Ausstellung eines Papierbons für jeden kleinen Umsatz ist eine Belastung für Unternehmen und für Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese Ausgabepflicht wird abgeschafft, um Unternehmen zu entlasten.

Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die Ausgabe von Papierbons ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung elektronischer Belege abgelöst werden soll. Dabei handelt es sich um eine Belegbereitstellungspflicht. Es gibt aber keine Pflicht des Kunden, den elektronischen Beleg in Empfang zu nehmen.

Es ist außerdem vorgesehen, dass rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen.

 

Einführung eines neuen Steuerstraftatbestands und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten

Es werden weitere Sanktionsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden eingeführt, um Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können. Daher wird ein zusätzlicher Straftatbestand eingeführt bei Einsatz und Vertrieb von Manipulationssoftware.

Auch die Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung und die Nichtverwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, sofern der Steuerpflichtige der Kassenpflicht unterliegt, wird eingefügt. Zudem erfolgt die Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden, die zukünftig auch bei dem Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme betroffen sind, selbst ermitteln können.

 

Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

  • Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren. Dazu soll es eine Ausweitung der Ausnahme vom Beweisverwendungsverbot für die Fälle erfolgen, bei denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht der Finanzbehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besteht.
  • Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen. Es wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt.

Im Einzelnen enthält der Entwurf die folgenden Maßnahmen, u. a.:

  • Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1. Januar 2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro
  • Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1. Januar 2028
  • Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme
  • Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung
  • Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht
  • Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind
  • Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern
  • Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE
  • Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren
    für Steuerstrafverfahren
  • Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen
  • Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen

(Online-Mitteilung Bundesministerium der Finanzen)